AGB
Version: 23.01.2024
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen dem wettbewerblichen Messstellenbetreiber, der Aplus Energy GmbH, (im Folgenden “Ostrom” und/oder "Betreiber" genannt) und seinen Kundinnen und Kunden (im Folgenden "Kundschaft" genannt) in Bezug auf den Verkauf, die Installation, den Betrieb und die Nutzung von intelligenten Messsystemen, sogenannten „Smart Metern“.
1.2 Ein Smart Meter, nach § 2 Ziffer 7 MsbG auch intelligentes Messsystem genannt, ist eine über ein Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebundene moderne Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie. Damit wird der tatsächliche Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widergespiegelt und über den Smart-Meter-Gateway-Administrator im Zusammenwirken mit den informationstechnischen Systemen weiterer Berechtigter aus § 49 Absatz 2 MsbG den besonderen Anforderungen nach den §§ 21 und 22 MsbG in Verbindung mit § 31 Absatz 1 MsbG Rechnung getragen.
1.3 Ist die Kundschaft nicht selbst Eigentümerin der Messstelle, dann ist sie verpflichtet sicherzustellen, dass ein Einverständnis des Eigentümers für die Durchführung der im Rahmen dieses Vertrages erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Installation, Verlegung von Kabeln, Bohrungen u.a.) vorliegt.
1.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jede einzelne beauftragte Messstelle.
1.5 Das Angebot richtet sich nur an Kundinnen und Kunden, die einen Vertrag über die Stromlieferung mit Ostrom abgeschlossen haben.
1.6 Die Übernahme des Messstellenbetriebs erfolgt entweder durch Vermittlung eines Vertrags mit dem jeweils zuständigen grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß Ziffer 5 oder durch Ostrom als wettbewerblichen Messstellenbetreiber. Es steht im billigen Ermessen von Ostrom, welche dieser Optionen gewählt wird. Die Vermittlung eines Vertrags mit dem jeweils zuständigen grundzuständigen Messstellenbetreiber ist dabei die vorrangig gewählte Option.
2.1 Der Betreiber verkauft der Kundschaft das Smart Meter. Der Betreiber übernimmt für dieses Smart Meter die Leistungen nach § 3 Abs. 2 MsbG, dies umfasst den Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle und ihrer Messeinrichtungen und Messsysteme, die Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung entnommener, verbrauchter und/oder eingespeister Energie, die Messwertaufbereitung, den technischen Betrieb der Messstelle einschließlich der form- und fristgerechten Datenübertragung sowie die Erfüllung weiterer Anforderungen, die sich aus dem Gesetz oder aus Rechtsverordnungen oder aus Festlegungen der Bundesnetzagentur ergeben.
2.2 Ostrom ist berechtigt, die von ihr geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise auch durch Dritte als Erfüllungsgehilfen erbringen zu lassen.
3.1 Voraussetzungen für die Übernahme des Messstellenbetriebs durch den Betreiber ist die Erfüllung der nachfolgenden Voraussetzungen:
3.1.1 Technische Voraussetzungen der Messstelle:
a) das Vorhandensein eines entsprechenden Zählerplatzes, der den technischen Anschlussbestimmungen (TAB) des Netzbetreibers entspricht,
b) die Möglichkeit der Durchführung der im Rahmen des Messstellenbetreiberwechsels erforderlichen Maßnahmen (z. B. Verlegung von Leitungen, Bohrungen zur Anbringung des Zählers),
c) ausreichend Platz für die Installation der Mess-, Steuer- und Kommunikationseinrichtungen sowie ausreichend Stromanschlüsse,
d) das Vorhandensein mindestens eines GSM-Datendienstes GPRS/3G/4G in den Telekommunikationsnetzen D1, D2 oder Telefónica (Mobilfunk).
3.1.2 Vertragliche Voraussetzungen:
a) die Bestätigung des zuständigen Netzbetreibers über die Übernahme des Messstellenbetriebs durch den Betreiber,
b) Abschluss eines gültigen Messstellenrahmen- und Messrahmenvertrags mit dem zuständigen Verteilnetzbetreiber.
3.1.3 Technische und vertragliche Ausschlussklauseln:a) das Vorhandensein von Erzeugungsanlagen über 25 kWp,
b) Steuerbare Verbrauchseinrichtung,
c) RLM Anlage,
d) Hutschienen Aufhängung,
e) Vor Ort bereits iMsys bzw. mME verbaut (kein iMsys auf iMsys bzw. mME auf mME Auftrag möglich. mME Upgrade zum iMsys möglich. iMsys Downgrade zur mME nicht möglich),
f) Nicht unterstütztes Netzgebiet,
g) Fremder Messstellenbetreiber (aktueller Zähler ist Eigentum eines wMSBs),
h) Zähler ist aktuell gesperrt,
i) Anlage ist aktuell gesperrt,
j) Zähler ist bereits ausgebaut,
k) Zähler befindet sich im Stichprobenverfahren (Prüfling der ersten Ziehung, Reservegerät der ersten Ziehung),
l) PV-Neuanlagen.
3.2 Sind die in Ziffer 3.1 genannten Voraussetzungen nicht gegeben, ist der Betreiber nicht verpflichtet, den Messstellenbetrieb durchzuführen. In diesem Fall wird die Kundschaft in Textform hierüber unterrichtet, und der Betreiber steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Liegen die technischen Voraussetzungen gemäß Ziffer 3.1.1 entgegen der Angaben der Kundschaft nicht vor, dann ist der Betreiber außerdem berechtigt, von der Kundschaft die entstandenen Kosten (z.B. Vor-Ort-Begehung) zu verlangen.
4.1 Ein Auftrag für den gewerblichen Messstellenbetrieb durch Ostrom kann online über die Ostrom Webseite (www.ostrom.de) versendet werden. Sobald der Auftrag der Kundschaft bei Ostrom eingegangen ist, erhält die Kundschaft von Ostrom eine E-Mail, die den Eingang des Auftrags bestätigt („Eingangsbestätigung“). Wenn Ostrom die Bestätigung erhält, dass alle Voraussetzungen gemäß Ziffer 3.1.1 vorliegen, erhält die Kundschaft eine weitere E-Mail, in der Ostrom der Kundschaft den Auftrag bestätigt und den voraussichtlichen Beginn für den Messstellenbetrieb mitteilt („Auftragsbestätigung“). Mit Zugang der Auftragsbestätigung bei der Kundschaft kommt ein Vertragsverhältnis zustande.
4.2 Ostrom kann die Bonität einer Kundin oder eines Kunden prüfen. Dafür kann Ostrom externe Dienstleister nutzen und hält sich dabei an das jeweils gültige Datenschutzrecht.
4.3 Ist die Kundschaft ein Verbraucher, dann kann sie den Vertrag innerhalb von vierzehn Tagen nach Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Widerrufsbelehrung und ein Widerrufsformular sind in Ziffer 17 enthalten.
5.1 Alternativ zum Vertragsschluss ist Ostrom berechtigt, der Kundschaft einen Vertrag über den Messstellenbetrieb mit dem zuständigen grundzuständigen Messstellenbetreiber zu vermitteln. Die Kundschaft erteilt mit ihrem Auftrag die Zustimmung zu dieser Vermittlung. Der für die Kundschaft zuständige grundzuständige Messstellenbetreiber ist in der Regel der örtliche Netzbetreiber.
5.2 Für den Vertrag mit dem zuständigen grundzuständigen Messstellenbetreiber gilt der von diesem gemäß § 9 Abs. 4 MsbG für den Messstellenbetrieb im Internet veröffentlichte Rahmenvertrag und das jeweilige respektive veröffentlichte Preisblatt des grundzuständigen Messstellenbetreibers. Es gelten dann die Preise gemäß Ziffer 10 als Preisobergrenze zugunsten der Kundschaft:
(a) Erhält die Kundschaft eine Rechnung vom grundzuständigen Messstellenbetreiber zu einem höheren Preis als in Ziffer 10 beschrieben, dann erhält die Kundschaft für die Differenz zwischen dem angebotenen Preis und dem vom grundzuständigen Messstellenbetreiber berechneten Preis von Ostrom eine Gutschrift nach Vorlage der Rechnung und Zahlungsbestätigung.
(b) Sollte der grundzuständige Messstellenbetreiber direkt die Preise mit Ostrom verrechnen, gilt für die Kundschaft der jeweils günstigere Preis: entweder des grundzuständigen Messstellenbetreibers oder gemäß Ziffer 10.
(c) Erhält die Kundschaft eine Rechnung vom grundzuständigen Messstellenbetreiber zu einem niedrigeren Preis als in Ziffer 10 beschrieben, dann gilt der Preis des grundzuständigen Messstellenbetreibers.
5.3 Ostrom ist verpflichtet, die Kundschaft unverzüglich über den Vertragsabschluss mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber zu informieren. Für die weitere Kommunikation mit der Kundschaft (insbesondere Terminvereinbarung für die Installation) wird sich der grundzuständige Messstellenbetreiber direkt an die Kundschaft wenden.
6.1 Der tatsächliche Beginn des Messstellenbetriebs hängt davon ab, dass alle hierfür notwendigen Prozesse im Rahmen der gesetzlich geregelten Marktkommunikation zwischen den Beteiligten (Netzbetreiber, Lieferant, Messstellenbetreiber, Gateway-Administrator) sowie die Installation gemäß Ziffer 5.4 erfolgreich verlaufen sind.
6.2 Der Betreiber ist im Interesse der Kundschaft berechtigt, die für die Durchführung des Messstellenbetriebs erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern und Lieferanten zu schließen. Die Kundschaft bevollmächtigt den Betreiber und ggfs. vom Betreiber beauftragte Dritte zudem, in ihrem Namen den für den Wechsel des Messstellenbetreibers erforderlichen Wechselwunsch gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber zu erklären und eventuell bestehende Messstellenbetriebsverträge zu kündigen.
6.3 Der Betreiber bestimmt Art, Zahl, Typ und Größe von Mess-, Steuer- und Kommunikationseinrichtungen. Sofern Einrichtungen des vorigen Messstellenbetreibers vorhanden und für den bei dem Betreiber beauftragten Messstellenbetrieb zu übernehmen sind, ist die Übernahme dieser Einrichtungen im Falle der technischen und tatsächlichen Umsetzbarkeit ebenso ein Leistungsbestandteil.
6.4 Der Installationstermin wird der Kundschaft mit einer Frist von mindestens 2 Wochen angekündigt. Sollte die Kundschaft am angekündigten Termin nicht erreichbar sein und ist hierdurch die Installation nicht möglich, hat die Kundschaft dem Betreiber den hierdurch entstehenden Aufwand, insbesondere für die Anfahrt, zu ersetzen. Gleiches gilt, wenn sich vor Ort herausstellt, dass der Messplatz technisch nicht geeignet ist. Gleiches gilt auch für andere erforderliche Termine bei der Kundschaft im Rahmen der Vertragserfüllung, siehe Ziffer 9.1. Der Betreiber ist berechtigt, mit wenigstens 24 Stunden Vorlauf durch Mitteilung an die Kundschaft Termine zu ändern.
6.5 Im Rahmen des Einbaus des Smart Meters kann es zu einer kurzzeitigen Unterbrechung der Stromversorgung der Messstelle der Kundschaft kommen. Für hierbei möglicherweise entstehende Schäden ist der Betreiber nicht haftbar, es sei denn, der Betreiber hat die Schäden wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten.
6.6 Der Zuständigkeitsbereich des Betreibers im Rahmen der zu erbringenden Montagedienstleistungen verläuft nur bis zur Messeinrichtung und bezieht sich ausschließlich auf den Wechsel dieser Messeinrichtung. Es liegt nicht im Verantwortungsbereich des Betreibers, die Anlage der Kundschaft in ihrer Gesamtheit auf etwaige Schwachstellen zu untersuchen, zu überprüfen oder branchenfremde Nebenarbeiten durchzuführen.
6.7 Im Falle von Mängeln am Smart Meter hat die Kundschaft Anspruch auf Gewährleistung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
7.1 Der Betreiber gewährleistet, dass der Smart Meter den gesetzlichen Anforderungen entspricht und ordnungsgemäß funktioniert.
7.2 Die Kundschaft informiert den Betreiber unverzüglich über Störungen, Beschädigungen, Pfändung oder sonstige Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit dem Smart Meter sowie Umstände, die zu einer Unterbrechung der Messung, der Messdatenübertragung oder der Spannungsversorgung des Zählers führen können.
Im Fall von Verlust, Beschädigung und/oder Störung der Messeinrichtung trägt die Kundschaft die dadurch entstandenen Kosten, es sei denn, der Verlust oder die Beschädigung oder die Störung ist vom Betreiber zu vertreten. Kosten, die dem Betreiber im Rahmen der Entstörung von Kommunikationsverbindungen (Mobilfunk) entstehen, trägt die Kundschaft.
7.3 Der Betreiber behält sich das Recht vor, den Leistungsumfang der technischen Entwicklung oder Veränderungen von regulatorischen oder anderen für die Leistungserbringung wesentlichen Umständen anzupassen, soweit dies für die Kundschaft zumutbar ist. Ferner behält sich der Betreiber das Recht vor, Leistungen zu ändern sowie Änderungen der Technik oder Systeme vorzunehmen, auch wenn dies bauliche Maßnahmen bzw. Änderungen in den Systemeinstellungen erforderlich macht, sofern dies für die Kundschaft zumutbar ist. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ist die Kundschaft verpflichtet, auf das Änderungsverlangen innerhalb der durch den Betreiber angemessen gesetzten Frist zu reagieren. Verletzt die Kundschaft diese Mitwirkungspflicht, kann der Betreiber den Vertrag nach erneutem Abhilfeverlangen fristlos kündigen.
7.4 Der Betreiber ist berechtigt, die Dienstleistung vorübergehend zu beschränken oder einzustellen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, des Datenschutzes, zur Bekämpfung von Spam und/oder Computerviren/-würmern oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist.
7.5 Der Betreiber ist verpflichtet, einer vom Netzbetreiber beauftragten Unterbrechung der Energieversorgung nachzukommen und alle hierfür erforderlichen Maßnahmen am Smart Meter zu veranlassen. Der Betreiber ist berechtigt, für die hierfür entstehenden Aufwände eine angemessene Kostenpauschale von der Kundschaft zu verlangen.
7.6 Zur Wartung des Smart Meters notwendige Betriebsunterbrechungen sind von der Kundschaft zu dulden.
7.7 Die Leistungserbringung kann im Rahmen einer funkbasierten Anbindung des Smart Meters wegen technischer Änderungen an den Funkanlagen sowie sonstiger Maßnahmen vorübergehend eingeschränkt sein. Ferner kann es durch atmosphärische Bedingungen und topographische Gegebenheiten und Hindernisse zu Störungen der Übertragungsgeschwindigkeit und damit zu einer vorübergehenden Einschränkung des Leistungsumfanges kommen. Der Betreiber wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um derartige vorübergehende Leistungseinschränkungen bzw. Störungen zu beseitigen bzw. auf deren Beseitigung hinzuwirken. Netzbetreiberausfälle sind durch den Betreiber nicht zu vertreten.
7.8 Der Betreiber ist berechtigt, für den Fall, dass die Auslesung der Messdaten aufgrund von Umständen, die der Betreiber nicht zu vertreten hat (z. B. Stromausfall, Stromabschaltung, Zerstörung der Geräte) nicht vorgenommen werden kann, den dadurch entstehenden Mehraufwand zu berechnen. Darüber hinaus ist der Betreiber berechtigt, der Kundschaft die zur Wiederinbetriebnahme erforderlichen Aufwendungen (z. B. Störungsbeseitigung, manuelle Auslesung, zusätzliche Anfahrt) zu berechnen.
7.9 Der Betreiber ist berechtigt, die Messeinrichtungen selbst abzulesen oder zu verlangen, dass diese von der Kundschaft abgelesen werden, wenn dies zum Zwecke der Erfüllung der den Betreiber treffenden gesetzlichen Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung oder aufgrund eines berechtigten Interesses eines Dritten (z. B. Energielieferant) erfolgt, insbesondere im Fall von Störungen. Die Kundschaft kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihr nicht zumutbar ist.
8.1 Die Kundschaft erteilt dem Betreiber das Recht, die Messdaten des Smart Meters zu erfassen, auszuwerten und für die Rechnungsstellung zu nutzen.
8.2 Der Betreiber wird die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten Messdaten unter Beachtung der gesetzlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen vertraulich behandeln. Er ist berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten, insbesondere für die Erfassung, Bilanzierung und Abrechnung der Elektrizitätslieferungen sowie der Netznutzung, an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
8.3 Die Nachprüfung von Messeinrichtungen sowie das Vorgehen bei Messfehlern erfolgen nach § 71 MsbG sowie unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik.
9.1 Die Kundschaft gewährleistet nach vorheriger Benachrichtigung durch den Betreiber oder durch einen beauftragten Dritten des Betreibers den Zugang zur Messstelle und ermöglicht dem Betreiber oder einem Beauftragten des Betreibers den Zugriff auf das Smart Meter sowie den Zutritt zum Grundstück und zu den Räumen, in denen sich das Smart Meter befindet, soweit dies für die Aufgabenerfüllung des Betreibers gemäß dem Auftrag, insbesondere im Rahmen der erstmaligen Vor-Ort-Begehung, Installation, des Betriebs, der Wartung, der Ablesung oder zum Ausbau des Smart Meters, erforderlich ist. Die Kundschaft hat für die Dauer des Termins vor Ort zu sein.
9.2 Die Kundschaft ist verpflichtet, das Smart Meter gemäß den Anweisungen des Betreibers zu nutzen und pfleglich zu behandeln. Die Kundschaft ist auch verpflichtet, das Smart Meter vor unbefugtem Zugriff Dritter, Missbrauch und sonstigen störenden Einwirkungen zu schützen und keine Manipulationen vorzunehmen. Insbesondere ist die Kundschaft verpflichtet, keine Geräte, Einrichtungen, Software oder Daten zu nutzen, die zu Veränderungen an der physikalischen oder logischen Struktur des Strom- oder Datennetzes, an das sie angebunden werden, führen können.
10.1 Der von der Kundschaft zu zahlende Preis setzt sich zusammen aus einem einmalig zu zahlenden Preis für den Kauf und die Installation des Smart Meters sowie einem jährlichen Preis für den Messstellenbetrieb.
10.2 Jährliche Kosten für den Messstellenbetrieb: Die jährlichen Kosten für den Messstellenbetrieb entsprechen der Preisobergrenze gemäß § 30 MsbG. Die Preisobergrenze ermittelt sich auf Basis des Jahresstromverbrauchs der Kundschaft und danach, ob die Kundschaft Anlagenbetreiberin ist.
10.3 Kaufpreis und einmalige Installationskosten: Die Kosten für den Kauf und den Einbau des Smart Meters werden bei Vertragsabschluss vereinbart.
10.4 Bei den Preisen handelt es sich um Bruttopreise. Der Bruttopreis ergibt sich aus dem Nettopreis zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
10.5 Der Betreiber ist berechtigt, jederzeit nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB Kostensteigerungen weiterzugeben und ist verpflichtet, bei der Preisbildung auch Kostensenkungen zu berücksichtigen. Kostensteigerungen und Kostensenkungen können gegenläufig saldiert werden, es sei denn, dies ist aus regulatorischen Gründen ausgeschlossen. Eine Preisänderung wird der Kundschaft gegenüber erst durch eine Mitteilung in Textform wirksam. Die Mitteilung muss der Kundschaft mindestens einen Monat vor dem beabsichtigten Änderungszeitpunkt zugehen. In diesem Fall hat die Kundschaft das Recht, den Vertrag fristlos in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Betreiber die Kundschaft entsprechend in der Mitteilung hinweisen. Die vorstehenden Regeln gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden, welche den Messstellenbetrieb betreffen.
11.1 Rechnungen werden zu dem in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt fällig. Die Rechnung wird der Kundschaft zeitgleich mit der Rechnung für die Stromlieferung übersandt.
11.2 Gegen Zahlungsforderungen des Betreibers kann die Kundschaft ausschließlich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
11.3 Die Entgelte können per SEPA-Lastschriftmandat oder Überweisung bezahlt werden.
12.1 Der Betreiber haftet der Kundschaft für Schäden durch Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten des Messstellenbetriebs entsprechend den besonderen Haftungsbestimmungen des § 18 NAV, soweit diese eine Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit der Energieversorgung nach sich ziehen.
12.2 Für sonstige Schäden, die durch den Smart Meter selbst oder die fehlerhafte Installation, den Ausbau, Betrieb oder die Wartung verursacht worden sind, haftet der Betreiber nach den nachfolgenden Bestimmungen:Schadenersatzansprüche gegen den Betreiber sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen.Dieser Haftungsausschluss gilt nicht:
a) soweit der Betreiber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben;
b) bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; und
c) im Fall von leichter Fahrlässigkeit, wenn eine der vertragswesentlichen Pflichten durch den Betreiber, seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen verletzt wurden. Der Betreiber haftet dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung die Vertragsparteien vertrauen dürfen.
12.3 Soweit der Betreiber durch höhere Gewalt, insbesondere durch Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, Epidemien oder Pandemien bei den eigenen Werken oder Zulieferbetrieben, Beschädigungen von Erzeugungs-, Übertragungs- oder Verteilungsanlagen, Störungen im Stromnetz, behördliche Anordnungen, Handlungen Dritter oder durch sonstige Umstände, die abzuwenden nicht in seiner Macht liegt bzw. deren Eintritt mit einem angemessenen technischen und wirtschaftlichen Aufwand nicht vorgebeugt werden kann, an der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gehindert ist, ruhen diese, bis die entsprechenden Umstände und deren Folgen beseitigt sind. Der Betreiber wird mit allen angemessenen und ihm zumutbaren Mitteln dafür sorgen, dass er seinen vertraglichen Verpflichtungen so bald wie möglich wieder nachkommen kann.
12.4 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch, wenn sich der Betreiber Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bedient.
13.1 Der Vertrag tritt mit dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung in Kraft und endet im Hinblick auf jedes einzelne Smart Meter jeweils zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Einbaus dieses Smart Meters. Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf dieser Mindestlaufzeit um jeweils einen Monat.
13.2 Sofern ein Ausbau des Smart Meters erforderlich ist, kann die Kundschaft dies als entgeltliche Zusatzleistung beim Betreiber beauftragen.
13.3 Sofern ein Ausbau des Smart Meters erforderlich ist, kann der Kunde dies als entgeltliche Zusatzleistung beim Betreiber beauftragen.
a)die andere Vertragspartei die Erfüllung ihrer Vertragspflichten in nicht unwesentlicher Art und Weise aufgrund einer Vermögensverschlechterung aussetzt oder dies ankündigt,
b) der offene Rechnungsbetrag bzw. die offenen Rechnungsbeträge nach erfolgter Mahnung nicht innerhalb der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist vollständig bezahlt wurde(n),
c) eine oder mehrere der Voraussetzungen für die Installation des Smart Meters im Sinne der Ziffer 3.1 nachträglich entfällt.
13.4 Die Kundschaft, die ein zum Zähler zugehöriges Objekt gemietet oder gepachtet hat, ist berechtigt, den Vertrag im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung an die Eigentümerin oder den Eigentümer der Immobilie oder an die Nachmieterin oder den Nachmieter zu übertragen, sofern der Betreiber der Vertragsübernahme zustimmt. Falls eine Übernahme nicht erfolgt, ist die Kundschaft verpflichtet, an den Betreiber eine Aufhebungsentschädigung zu zahlen. Diese Entschädigung bemisst sich nach der Vergütung für die Restlaufzeit des Vertrags, abzüglich der durch die vorzeitige Aufhebung beim Betreiber ersparten Aufwendungen.
13.5 Verletzt die Kundschaft diesen Vertrag in nicht unerheblichem Maße, insbesondere durch Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Betreiber berechtigt, sein Zurückbehaltungsrecht auszuüben und vier Wochen nach Androhung das Smart Meter auszubauen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts und des Ausbaus des Smart Meters außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder die Kundschaft darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass sie ihren Verpflichtungen nachkommt. Der Betreiber kann mit der Mahnung zugleich vorgenanntes Vorgehen androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht.
14.1 Der Betreiber behält sich eine Änderung dieser AGB vor, wenn eine für die Vertragsparteien unvorhersehbare Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Lage eintritt, auf deren Eintritt der Betreiber keinen Einfluss hat und welche das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung in diesem Vertrag verschiebt. Insbesondere ist der Betreiber zu einer Änderung berechtigt, wenn eine oder mehrere der in diesen AGB enthaltenen Klauseln durch eine Gesetzesänderung oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil unwirksam geworden sind oder unwirksam zu werden drohen und das Äquivalenzverhältnis nicht durch die Anwendung einer gesetzlichen Regelung aufrechterhalten werden kann. Die AGB werden nur soweit geändert, als dies für die Wiederherstellung des Äquivalenzprinzips erforderlich ist und die Änderung der Kundschaft zumutbar ist.
14.2 Sollte der Betreiber eine Änderung der AGB beabsichtigen, dann wird er die Kundschaft mindestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem die Änderung der AGB wirksam werden soll, in Textform über die Änderungen einschließlich des Änderungszeitpunkts informieren.
14.3 Die Änderung wird nur wirksam, wenn die Kundschaft zustimmt. Sollte die Kundschaft der Änderung der AGB nicht bis zum vorgeschlagenen Zeitpunkt der Änderung in Textform widersprochen haben, gilt die Zustimmung als erteilt. Zudem kann die Kundschaft bei einer Änderung der AGB den Vertrag fristlos in Textform kündigen.
15.1 Der Betreiber verpflichtet sich, die geltenden Datenschutzgesetze einzuhalten und die personenbezogenen Daten der Kundschaft vertraulich zu behandeln. Alle Informationen finden sich auf https://www.ostrom.de/privacy-policy.
15.2 Der Betreiber darf die erhobenen Messdaten nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verwenden und diese nicht ohne Zustimmung der Kundschaft an Dritte weitergeben, sofern dies nicht zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist.
15.3 Die Kundschaft hat das Recht, jederzeit Auskunft über die von ihr gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten und gegebenenfalls deren Berichtigung oder Löschung zu verlangen.
16.1 Der Betreiber ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Rechtsnachfolger oder einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst mit der Zustimmung der Kundschaft wirksam. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn mit der Übertragung keine Verringerung der Sicherheiten für die Kundschaft einhergeht und die Kundschaft nicht innerhalb von sechs Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten in Textform widerspricht. Auf diese Folgen wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
17.1 Ist die Kundschaft ein Verbraucher, dann hat sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss die Kundschaft der Aplus Energy GmbH, Strassburger Strasse 55, 10405 Berlin, E-Mail: widerruf@ostrom.de, mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. einem mit der Post versandten Brief oder einer E-Mail) über den Entschluss informieren, dass die Kundschaft den Vertrag widerrufen möchte. Die Kundschaft kann dafür das unter Nr. 17.3 beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass die Kundschaft die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.
17.2 Folgen des Widerrufs
17.2.1 Wenn du diesen Vertrag widerrufst, haben wir dir alle Zahlungen, die wir von dir erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass du eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hast) unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über deinen Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das du bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hast, es sei denn, mit dir wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dir wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
17.2.2 Hast du verlangt, dass Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so hast du uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem du uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichtest, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
17.3 Muster-Widerrufsformular
(Wenn du den Vertrag widerrufen willst, dann fülle bitte dieses Formular aus und sende es zurück.)
To: Aplus Energy GmbH
Strassburger Strasse 55
10405 Berlin
E-Mail: widerruf@ostrom.de
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*).
Bestellt am (*)/erhalten am (*)
Name des/der Verbraucher(s) / der Verbraucherin
Anschrift des/der Verbraucher(s) / der Verbraucherin
Unterschrift des/der Verbraucher(s) / der Verbraucherin (nur bei Mitteilung auf Papier)
Datum (*)
(*) Unzutreffendes streichen
18.1 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Eine elektronische Signatur gemäß Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-Verordnung) gilt für die Schriftform als ausreichend.
18.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
18.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Berlin.
19.1 Für Beschwerden kann sich die Kundschaft jederzeit über das Kontaktformular des Betreibers an ihn wenden. Für den Fall, dass keine einvernehmliche Lösung gefunden wird, kann die Kundschaft, sofern sie Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie beantragen.
Ostrom ist zur Teilnahme an einem solchen Verfahren verpflichtet. Mit Einreichung des Antrags bei der Schlichtungsstelle ist die Verjährung gehemmt. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind:
Schlichtungsstelle Energie eV
Friedrichstrasse 133
10117 Berlin
Telefon: 030-2757240-0
Fax: 030-2757240-69
Website: www.schlichtungsstelle-energie.de
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Das Recht der Kundschaft auf Anrufung eines Gerichts bleibt hiervon unberührt.
19.2 Jederzeit kann sich die Kundschaft beim Verbraucherservice der Bundesnetzagentur über ihre Rechte informieren:
Verbraucherservice der Bundesnetzagentur
Postfach 8001
53105 Bonn
Telfon: 030-22480500
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de
19.3 Außerdem hat die EU-Kommission für Verbraucher eine Internetplattform zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten (sog. „OS-Plattform“) bereitgestellt. Die OS-Plattform ist unter dem folgenden Link zu erreichen: Online-Streitbeilegung | Europäische Kommission (europa.eu).
Unsere Anschrift:
Aplus Energy GmbH
Strassburger Strasse 55
10405 Berlin
Geschäftsführung: Matthias Martensen und Karl Villanueva
E-Mail: streitbeilegung@ostrom.de Formblatt gemäß § 54 MsbG